Diskriminierung von Behinderten soll strafbar werden

Der Regierungsrat Basel-Landschaft unterstützt einen parlamentarischen Vorstoss von IVB-Vorstandsmitglied Georges Thüring. Der Vorstoss verlangt ein strafrechtliches Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen.

Von Marcel W. Buess, Präsident IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel

Die Bundesverfassung verbietet, dass jemand wegen seiner Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialen Stellung, Lebensform, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert wird. Strafrechtlich abgesichert ist diese Verfassungsgarantie allerdings nur bezüglich Rasse, Ethnie oder Religion. Gegen Diskriminierungen wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung gibt es keine Strafnorm. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und soll mit einer Standesinitiative korrigiert werden. Der Bund wird gebeten, das Strafgesetzbuch entsprechend zu ergänzen. Ende August 2011 hat der Baselbieter Regierungsrat eine entsprechende Vorlage an das Kantonsparlament (Landrat) überwiesen.

Unhaltbare Rechtsungleichheit

Menschen mit einer Behinderung werden durch das Strafgesetz nicht ausreichend geschützt. Sie sind somit rechtlich benachteiligt. Dies zeigte sich bei der Plakatkampagne des Bundesamtes für Sozialversicherung im Herbst 2009. Damals wurde mit fragwürdigen und irreführenden Aussagen wie: «Behinderte kosten uns nur Geld» oder «Behinderte sind dauernd krank» operiert. Die IVB Behindertenselbsthilfe beider Basel empfand diese äusserst unglückliche Kampagne als klar diskriminierend und erstattete Strafanzeige; diese wurde allerdings durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mangels Strafbestimmung auf den Zivilweg verwiesen. Immerhin führten die Anzeige und der Protest vieler Betroffenen zum Stopp der Plakatkampagne. Die IVB verzichtete in der Folge auf die Anstrengung eines Prozesses. Dieser Fall hat auf exemplarische Weise gezeigt, dass das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot von behinderten Menschen im Unterschied zur Rassendiskriminierung strafrechtlich nicht abgesichert ist. Es stand für die IVB deshalb ausser Frage, dass diese rechtliche Benachteiligung von behinderten Menschen behoben werden muss.

Anpassung des Strafgesetzes

Auf Initiative der IVB reichten ihre beiden Vorstandsmitglieder und Parlamentarier Georges Thüring im Landrat (BL) und Dr. med. André Weissen im Grossen Rat (BS) gleichlautende Vorstösse ein, welche die beiden Regierungen zur Lancierung einer entsprechenden Standesinitiative verpflichten, mit welcher die eidgenössischen Räte eingeladen werden, das Schweizerische Strafgesetzbuch mit einem neuen Artikel 261ter (Diskriminierung Behinderter) zu ergänzen:

«Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Behinderten gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Behinderung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Basel lehnt ab, Baselland stimmt zu

Der als Antrag formulierte Vorstoss von André Weissen wurde vom Grossen Rat am 2. März 2011 mit 41 gegen 21 Stimmen an die Basler Regierung überwiesen. Diese nahm aber aus formaljuristischen Gründen und mit dem Hinweis, wonach das Mittel der Standesinitiative nicht über Gebühr ausgereizt werden dürfe, leider im ablehnenden Sinne Stellung. Erfreulicher verlief das Geschäft hingegen im Kanton Basel-Landschaft. Der Regierungsrat befürwortete das Anliegen und der Landrat überwies die von Thüring eingereichte Motion am 31. März mit 68 zu 9 Stimmen. Nachdem die Motion einen verpflichtenden Charakter hat, stellte die Überweisung einen verbindlichen Auftrag des Parlamentes zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage dar. Diese wurde am 30. August dem Parlament zugeleitet. Das Geschäft wird nun an einer der kommenden Landrats-Sitzungen traktandiert und dann in aller Form verabschiedet werden. Anschliessend findet die offizielle Einreichung bei der Bundesversammlung statt. Es liegt danach in der Kompetenz der eidgenössischen Räte zu entscheiden, ob sie auf dieses Anliegen eintreten wollen und wie die gewünschte Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches konkret zu erfolgen hat. Der Regierungsrat hält in seiner Vorlage übrigens fest: «In rechtlicher Hinsicht wirft die Motion keine Fragen auf. Eine solche Strafnorm ist zulässig.»

Erst ein Etappensieg

Eine echte gesellschaftliche Integration von behinderten Menschen können wir dann erreichen, wenn bestehende Rechtsungleichheiten konsequent behoben werden. Mit der geforderten Anpassung des Strafrechtes geht es schliesslich auch um die präventive Wirkung einer solchen Strafbestimmung und um die entsprechende Sensibilisierung der Bevölkerung. Die erwähnte Plakatkampagne hat sehr deutlich gezeigt, dass diesbezüglich ein Handlungsbedarf besteht. Mit der Baselbieter Standesinitiative ist ein wichtiges Etappenziel erreicht. In einem nächsten Schritt müssen nun die am 23. Oktober 2011 gewählten National- und Ständeräte überzeugt werden. Dazu braucht es den politischen Druck und eine überzeugende Lobbyarbeit aller Behindertenorganisationen. Die IVB zählt auf die entsprechende Unterstützung.