These zum Zugang zur IV-Rente:

«Ein Versicherter erhält keine Rente, solange die IV-Stelle der Ansicht ist, dass die Erwerbsfähigkeit der betroffenen Person durch Eingliederungsmassnahmen und/oder (neu!) medizinische Behandlungen erhalten oder verbessert werden kann. Mit dieser unklaren Regelung (was fällt unter medizinische Massnahmen?) kann Versicherten längerfristig der Zugang zur IV-Rente verwehrt bleiben.

Fazit: Der Gesetzgeber schafft eine weitere Hürde beim Rentenzugang. Diese Hürde trifft vor allem psychisch Behinderte, etwa solche mit einer Depression (eine der tödlichsten Krankheiten in unserem Land), mit Schizophrenie oder mit einer Angststörung».

Stellungnahme Schweizerische Vereinigung der Angehörigen von Schizophrenie-/Psychisch-Kranken VASK

IVG- Revision 6b bedroht die soziale Sicherheit psychisch Kranker

Von Karl-Dietmar Lohmann, Mitglied der Vereinigung von Angehörigen psychisch Kranker «LE RELAIS», Genf, im Auftrag der VASK, Schweiz

Die Angehörigen psychisch Kranker verfolgen die Diskussionen zum zweiten Teil der 6. IVG-Revision mit grosser Sorge.

Nach dem Vorschlag des Bundesrates sollen künftig nur noch Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht mit medizinischen Behandlungen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können. Dieses Kriterium ist für psychisch Kranke oft schwer anwendbar, was dann zu willkürlichen Entscheidungen führt.

Eine klare Prognose über die Wirksamkeit medizinischer Behandlungen von psychisch Kranken ist oft nicht möglich oder erst nach vielen Jahren, nachdem etliche Therapien versucht worden sind und die psychische Verfassung sich stabilisiert hat. Welches Medikament am besten wirkt und auch verträglich ist, kann meistens nur empirisch festgestellt werden. Auch bei Psychotherapien gibt es verschiedene Ansätze. Die richtige Therapie oder Kombination von Therapien zu finden, dauert bei schwer Erkrankten oft mehrere Jahre. Es ist keineswegs sicher, dass ein Arzt nach zwei Jahren (entsprechend dem Vorschlag des Ständerates) eine klare Aussage über die zukünftige Erwerbsfähigkeit machen kann. Insbesondere in den ersten Jahren ist der Gesundheitszustand psychisch Kranker sehr wechselnd und entsprechend wechselnd ist auch die Erwerbsfähigkeit.

In diesen unklaren aber leider häufigen Fällen sollte eine sozial annehmbare Übergangslösung angestrebt werden, etwa in Form eines Taggeldes nach dem Vorbild der Unfallversicherung.

Dass man sich im Zweifel gegen eine Rente, also gegen die Betroffenen entscheidet, ist unsozial und ungerecht.

Als besonders bitter empfinden wir die Tatsache, dass dieser erschwerte Zugang zu einem Rentenanspruch nicht mehr mit der finanziellen Situation der IV begründet werden kann.

Psychisch Kranke, die bereits durch ihre Krankheit sozial isoliert und ausgegrenzt sind, sollen im Zweifelsfall ganz an den Rand der Gesellschaft geschoben werden. Diese zum Teil undurchdachten und inakzeptablen «Sparmassnahmen» treffen nicht nur die Erkrankten, sondern auch ihre Familien besonders hart.