Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) hat die zweite Tranche der 6. IVG-Revision kurz vor den eidgenössischen Wahlen beraten. Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates hat sie einiges verändert. Das Plenum des Ständerates diskutiert die «6b» als Erstrat in der Wintersession, noch bevor die Tranche «6a» in Kraft getreten oder die 5. IVG-Revision ausgewertet ist.
Von Ursula Schaffner, AGILE Bereichsleiterin Sozialpolitik und Interessenvertretung
Rundum wurden Köpfe geschüttelt und Unverständnis ausgedrückt: Warum debattiert die SGK-SR die 6b unmittelbar vor den Parlamentswahlen 2011? Ist es bewusstes Kalkül, eine für Menschen mit Behinderung derart einschneidende Gesetzesrevision dann zu beraten, wenn die Damen und Herren StänderätInnen ihren Kopf eher bei ihrer Wiederwahl als beim Geschäft haben? Und: Wer würde sich nach dem Wahlwochenende schon für die Überlegungen der 13 Kommissionsmitglieder interessieren? Wie schliesslich wird der Ständerat mit einem guten Drittel neuer Mitglieder in der Wintersession diese weitere IV-Revision anpacken, welche das bisherige Rentensystem grundsätzlich ändern will? Fragen über Fragen, über welche nur spekuliert werden kann.
Statt Spekulationen hier nun die harten Fakten.
Die SGK-SR ist im Grundsatz dem Vorschlag des Bundesrats für ein neues, angeblich lineares Rentensystem gefolgt. Dieses sieht wie folgt aus:
Wie bisher entsteht ein Rentenanspruch für eine Viertelsrente frühestens ab einem IV-Grad von 40 Prozent (Art. 28b Abs. 3). Pro IV-Grad steigt die IV-Rente neu um 2,5 Prozentpunkte. Ab 50 Prozent Invalidität entspricht der IV-Grad schliesslich der Rentenhöhe (Art. 28b Abs. 2). Das heisst zum Beispiel bei 63 Prozent Invalidität beträgt die IV-Rente 63 Prozent, bei 78 Prozent Invalidität 78 Prozent Rente. Erst ab 80 Prozent Invalidität kann der Anspruch auf eine volle Rente entstehen (bisher 70 Prozent), falls die betroffene Person keine Arbeit hat und somit kein Erwerbseinkommen erzielt (Art. 28 Abs. 1bis).
Eine Mehrheit der SGK-SR will das neue IV-Rentensystem nur für neue IV-RentnerInnen einführen.
Für bisherige RentnerInnen sind verschiedene Ausnahmen vorgesehen. Für jene welche unter 55-jährig sind, gilt das bisherige System. Verändert sich jedoch ihr IV-Grad um mindestens fünf Prozent, kommt das neue System zur Anwendung (Schlussbestimmung a. Abs. 1). Falls dies jedoch dazu führt, dass die Rente trotz schlechterem Gesundheitszustand sinkt oder dass die Rente trotz verbessertem Gesundheitszustand steigt, bleibt der Rentenanspruch wie bisher bestehen (Schlussbestimmung a. Abs. 2). – Alles klar?
Gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates will die SGK-SR mit diesen Änderungen beim Rentensystem «nur» 70 statt 150 Millionen Franken einsparen.
Rentnerinnen und Rentner, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der «6b» über 55-jährig sind, sollen auf jeden Fall ihre bisherige Rente behalten können.
Wie der Bundesrat will auch die SGK-SR eine weitere Hürde beim Zugang zu IV-Renten einführen. Neben den bereits heute bestehenden Eingliederungsmassnahmen müssen Versicherte in Zukunft an medizinischen Behandlungen teilnehmen, wenn diese die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Art. 28 Bst. b).
Die Behinderten und ihre Organisationen hatten diesen Vorschlag des Bundesrates stark kritisiert. Es sei zu befürchten, dass damit ein Rentenanspruch beispielsweise für Menschen mit einer psychischen Behinderung auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben würde, wenn sie etwa eine psychotherapeutische Behandlung besuchten.
Die SGK-SR tritt diesen Befürchtungen mit einem Vorschlag entgegen, welcher zwar gut gemeint, aber schlecht formuliert und wenig brauchbar ist. Sie lautet: «Der Rentenentscheid ist innert zwei Jahren zu fällen, wenn eine medizinische Behandlung im Sinne von Artikel 28 Buchstabe b im Gange ist.» (Art. 28 Abs. 2)
Die Mehrheit der SGK will wie der Bundesrat die Kinderrenten von 40 auf 30 Prozent der anspruchsauslösenden Erwachsenenrente senken. Eine linke Minderheit möchte die bisherige Regelung beibehalten.
Ob die tonangebende bürgerliche Mehrheit der Kommission wie auch schon der Bundesrat vergessen haben, dass letztes Jahr die Dekade der Armutsbekämpfung angefangen und der Bundesrat eine entsprechende Strategie formuliert hat? Dazu gehört zuallererst die Existenzsicherung und ein guter Start ins Leben – gerade für Kinder. Die Senkung der Renten für Kinder, deren Eltern aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen erzielen können, ist kaum im Sinne dieser Strategie.
Ein wichtiges und von den Behindertenverbänden unterstütztes Element der «6b» ist der sogenannte Interventionsmechanismus. Dieser Mechanismus definiert, ab welcher Verschuldungsgrenze der Bundesrat mit welchen Massnahmen Gegensteuer geben muss. Ziel: Die Einnahmen und Ausgaben der IV sollen nicht wieder in ein derartiges Ungleichgewicht geraten wie in den vergangenen fünfzehn Jahren. Der Bundesrat schlägt dazu einen Mix aus Erhöhung von Beiträgen und einer Senkung von Leistungen vor, falls der Stand des IV-Fonds während einer bestimmten Zeit unter 40 Prozent einer Jahresausgabe sinkt.
Die SGK-SR hat die vom Bundesrat vorgeschlagene Regel offenbar sehr kontrovers diskutiert. Jedenfalls werden drei verschiedene Minderheitsanträge ins Plenum des Ständerates gebracht.
Die Mehrheit der SGK-SR folgt zwar dem Vorschlag des Bundesrates, will aber die Renten nach fünf Jahren nicht mehr der Teuerung anpassen. Eine linke Minderheit bevorzugt den Vorschlag des Bundesrates. Eine erste bürgerliche Minderheit akzeptiert den Vorschlag des Bundesrates, will jedoch keine Mehreinnahmen, falls der Fonds unter 40 Prozent einer Jahresausgabe sinkt. Eine zweite bürgerliche Minderheit will, falls der Interventionsmechanismus in Gang gesetzt werden muss, die Leistungen der IV rigoros senken und lehnt zusätzliche Einnahmen ab.
Wie bereits aus der Vernehmlassungsvorlage bekannt, will der Bundesrat bei den Reisekosten sparen. In Zukunft sollen deshalb nur noch «behinderungsbedingte Mehrkosten» vergütet werden, die im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung entstehen. Die SGK-SR schliesst sich in diesem Punkt dem Bundesrat an.
Falls jemand auswärts an einer beruflichen Massnahme teilnimmt, soll die IV nach dem Willen der Mehrheit der SGK nur noch die Unterkunftskosten übernehmen, nicht aber die Kosten für die Verpflegung. Damit geht die SGK über den Leistungsabbau des Bundesrates hinaus.
Schliesslich will die SGK-SR wie der Bundesrat den Zugang zur Hilflosenentschädigung (HE) beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einschränken. Und dies, obwohl viel weniger Personen diese Form von HE beziehen, als vom BSV bei der Einführung im Jahr 2004 vorausgesagt. Die Kosten liegen somit ebenfalls weit unter den erwarteten Beträgen.
Die Gesamteinschätzung der IV-Revisionsvorlage 6b durch die Behinderten und ihre Organisationen fällt durchzogen aus. Zwei Erfolge sind zu verzeichnen. Dennoch bleibt der Geschmack dieser Revision bitter und die «6b» in der vorgeschlagenen Form unverdaulich.
Wollte der Bundesrat ursprünglich mit der «6b» jedes Jahr 800 Millionen Franken zu Lasten der Betroffenen einsparen, beläuft sich dieser Betrag vor der Debatte im Ständeratsplenum noch auf 250 Millionen Franken.
Eine grosse Verbesserung soll es für bisherige Rentnerinnen und Rentner geben: Sie sollen ihre bisherigen Renten behalten können.
Die IV produziert bereits ab diesem Jahr Überschüsse. Damit kann das Defizit fortlaufend ausgeglichen werden und in naher Zukunft können die Schulden der IV an die AHV zurückbezahlt werden – ohne Revision «6b». Dennoch will die Mehrheit der SGK-SR wie der Bundesrat weiter sparen und Leistungen abbauen. Insgesamt bezahlen ausschliesslich die IV-RentnerInnen die Zeche für vergangene Fehler von Politik und Wirtschaft. Und dies, obwohl die Renten weder heute noch in Zukunft Existenz sichernd sind.
Es kommt zu einer starken Ungleichbehandlung von bisherigen und neuen RentnerInnen.
Der Umbau des Rentensystems ist für die Normalbürgerin, den Normalbürger kaum nachvollziehbar. Die IV-Stellen müssten in Zukunft verschiedene Systeme nebeneinander anwenden, mit Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen. Das bedeutet nichts anderes als ein weiterer, teurer Ausbau der Verwaltung.
Unternehmen und Arbeitsplätze für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, welche «ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten» sollen, sind nirgends in Sicht. Die «6b» wird somit vor allem zu einer Kostenverschiebung führen.
Die «6b» ist trotz der Vorschläge der SGK-SR für Menschen mit Behinderung nicht akzeptabel.
Link zum Download der Fahne «6b», wie sie vom Ständerat am 19. Dezember 2011 diskutiert wird.
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