Rentensystem: So wird die Invalidität bemessen

Mit der 7. IVG-Revision wurde ein neues Rentensystem eingeführt. Ein System, das auf realitätsfremde Tabellenlöhne zur Bestimmung des IV-Grades abstützt. Agile fordert Lohngrundlagen, die der Wirklichkeit der Menschen mit Behinderungen entsprechen; und dass der Einfluss von Arbeitsmarkt und Konjunktur sowie die Bereitschaft der Arbeitgebenden, Menschen mit Behinderungen anzustellen, mitberücksichtigt werden.

Bemerkung zum Beitrag

Dieser Beitrag von Roland Gossweiler, ConCap Gossweiler AG, beschreibt das Vorgehen zur Bemessung der Invalidität. Damit wird der Invaliditätsgrad (IV-Grad) bestimmt, der die Höhe einer allfälligen IV-Rente festlegt. Kernpunkt dabei ist der Vergleich des Einkommens ohne Invalidität mit dem Einkommen mit Invalidität. Damit der Zusammenhang zu den gesetzlichen Bestimmungen bestehen bleibt, werden bewusst herkömmliche Begriffe wie «invalid», «Invalidität» oder «Geburts- und Frühinvalide» verwendet. Eine zeitgemässe, nicht diskriminierende Sprache in Politik und Gesellschaft ist für Agile ein weiteres wichtiges Anliegen. Mehr dazu im Beitrag Sprache als Nährboden für Ableismus

Die Invalidenversicherung (IV) versucht, Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung mit vielen verschiedenen Massnahmen in die Arbeitswelt einzugliedern. Ziel ist es, dass die Person nach Eintritt der gesundheitlichen Probleme und nach dem Absolvieren verschiedener Eingliederungsmassnahmen der IV wieder so viel Lohn verdienen kann, wie sie vorher verdient hat. Das ist in sehr vielen Fällen aber nicht so. Wenn die versicherte Person nach den Eingliederungsmassnahmen überhaupt eine geeignete Arbeitsstelle findet, ist ihr Lohn meistens wesentlich tiefer als früher. Der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Lohn wird als Lohneinbusse aufgrund der Behinderung bezeichnet. Dieses Geld fehlt der Person zum Leben.

In all diesen Fällen wird die IV abklären, ob der versicherten Person eine Rente zusteht. Damit sie eine Rente erhält, muss der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Lohn eine bestimmte Höhe überschreiten. Der Lohnverlust wird in Prozenten des bisherigen Lohnes, also des Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, ausgerechnet. Diese Prozentzahl wird als Invaliditätsgrad, oder kurz: IV-Grad, bezeichnet.

Die Lücken im Sozialversicherungssystem können zur Verarmung von Menschen mit Behinderungen beitragen.

Berechnung von IV-Grad und Rente – ein Beispiel

Frau Z. arbeitet an der Kasse im Detailhandel. Damit verdient sie 4000 Franken im Monat. Immer öfter hat sie Mühe, mit dem täglichen Stress an der Kasse umzugehen. Sie fällt immer häufiger bei der Arbeit aus. Nach den Arztbehandlungen klärt die IV ab, wie Frau Z. wieder in die Arbeit eingegliedert werden kann. Dazu absolviert Frau Z. Eingliederungsmassnahmen der IV. Sie kann bei ihrem bisherigen Arbeitgeber in einem Bereich weiterarbeiten, wo sie weniger Stress hat.

Variante 1

Dabei verdient sie noch 3000 Franken im Monat. Sie verliert also jeden Monat 1000 Franken. Das ist ein Viertel ihres bisherigen Lohnes oder anders ausgedrückt: 25%. Ihr IV-Grad beträgt also 25%. Dafür erhält Frau Z. keine IV-Rente. Eine IV-Rente wird erst ab einem IV-Grad von 40% gewährt.

Variante 2

Sie wird weiter zurückgestuft und erhält einen Lohn von noch 2000 Franken im Monat. Sie verliert also jeden Monat 2000 Franken. Das ist die Hälfte ihres bisherigen Lohnes oder anders ausgedrückt: 50%. Ihr IV-Grad beträgt also 50%. Dafür erhält Frau Z. eine halbe Rente.

Variante 3

Wenn Frau Z. noch minimal einsetzbar ist und nur noch einen Lohn von 1000 Franken im Monat erhält, verliert sie so jeden Monat 3000 Franken. Dies sind Dreiviertel ihres bisherigen Lohnes oder anders ausgedrückt: 75%. Ihr IV-Grad beträgt also 75%. Dafür erhält Frau Z. eine ganze Rente.

Die IV-Rente wird also aufgrund des IV-Grades berechnet. Im bisherigen Rentensystem gibt es eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 40 bis 49%, eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 50 bis 59%, eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 60 bis 69% und eine ganze Rente ab einem IV-Grad von 70%.

Das neue Rentensystem

Mit der aktuellen Revision der IV wird auch ein neues Rentensystem eingeführt. Auch in Zukunft wird es eine IV-Rente erst ab einem IV-Grad von 40% geben.

Unsere Forderungen

Die Eintrittsschwelle muss gesenkt werden. Im ersten Beispiel oben verliert Frau Z. einen Viertel ihres Einkommens und erhält trotzdem keine IV-Rente. Diese große Lücke im Sozialversicherungssystem ist sehr stossend, weil sie zur Verarmung von Menschen mit Behinderungen beitragen kann.

Agile konnte zusammen mit Partnerorganisationen erreichen, dass es ab einem IV-Grad von 70% auch weiterhin eine ganze IV-Rente gibt. Zwischen einem IV-Grad von 40 und 69% wird sich die Höhe der Rente mit jedem Prozentpunkt des IV-Grades ändern.

Da die Bemessung der Invalidität respektive die Berechnung des IV-Grades im neuen Rentensystem viel wichtiger wird, unterstützt Agile, dass dies in der Verordnung zur Invalidenversicherung geregelt wird. Jeder Prozentpunkt des IV-Grades zählt, weil er die Höhe der Rente mitbestimmt.

Wie im obigen Beispiel beschrieben, bestimmt die Lohneinbusse den IV-Grad. Es wird ein Vergleich zwischen dem bisherigen Lohn (Einkommen ohne Invalidität oder Valideneinkommen genannt) und dem möglichen Lohn (Einkommen mit Invalidität oder Invalideneinkommen genannt) vorgenommen. Dabei spricht man vom Einkommensvergleich.

Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen)

Wenn es sich wie oben beschrieben um tatsächliche Löhne handelt, ist es relativ einfach, den IV-Grad zu berechnen. Schwieriger und komplizierter wird es, wenn es sich weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen um tatsächliche Löhne handelt. In diesen – sehr häufigen – Fällen verwendet die IV sogenannte Tabellenlöhne. Das sind Durchschnittslöhne, die das Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre erfasst. All diese Tabellen zusammen bilden die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS). Wie hoch die monatlichen Bruttolöhne sind, hängt von verschiedensten Faktoren ab. Sie variieren zum Beispiel je nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung, Geschlecht und wirtschaftlichem Sektor (öffentlich, privat). Aus diesen Tabellen ist der Mittelwert (Median) zu verwenden.

Geburts- und Frühinvalide

Bisher wurde bei Geburts- und Frühinvaliden der Mittelwert der Tabelle des öffentlichen und privaten Sektors zusammen zugrunde gelegt. Dieser betrug im Jahr 2021 83 500 Franken. Der Bundesrat schlug vor, dass eine andere Tabelle, nämlich einzig diejenige des privaten Sektors, zu verwenden ist.

Unsere Forderungen

Damit ist Agile nicht einverstanden. Denn bei Geburts- und Frühinvaliden ist nicht bekannt, welchen Berufsbildungsweg sie eingeschlagen hätten. Daher muss bei ihnen ein Valideneinkommen berücksichtigt werden, das sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor abbildet. Agile fordert, dass weiterhin auf den Mittelwert (Median) des privaten und öffentlichen Sektors zusammen abgestellt wird.

Die Neuregelung soll nach dem Willen des Bundesrates nur noch für diejenigen gelten, die wegen einer Behinderung keine berufliche Ausbildung machen können. Damit werden alle Personen ausgeschlossen, die eine Ausbildung starten können, diese aber entweder nicht abschliessen oder mit dem Abschluss behinderungsbedingt nicht den gleichen Lohn erzielen können wie nicht behinderte Menschen mit derselben Ausbildung. Bei schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die häufig vorkommen, kann nur schwer abgeschätzt werden, welchen beruflichen Werdegang eine Person ohne Gesundheitsschädigung eingeschlagen hätte. Das Abstellen auf konkrete Berufe beim Festlegen des Einkommens ohne Invalidität wird deshalb den Einzelfällen kaum gerecht und führt zu Ungleichbehandlungen.

Unsere Forderungen

Mit dieser Ausgrenzung durch den Bundesrat ist Agile überhaupt nicht einverstanden. Bei der Festlegung des Valideneinkommens darf keine Verschlechterung eintreten. Die Bestimmungen dazu müssen angepasst werden.

Teilnehmer*innen der ausserordentlichen DV von Agile und IH Januar 23 @ Agile

Unterdurchschnittliche Löhne

Wenn der Lohn vor der Invalidität mehr als 5% unter dem branchenüblichen Lohn liegt, wird er automatisch angehoben. Das Valideneinkommen wird auf 95% des branchenüblichen Mittelwertes (Median) erhöht. Diese Massnahme wird als «automatische Parallelisierung» bezeichnet.

Agile begrüsst, dass künftig eine automatische Parallelisierung erfolgt. Auf diese Weise werden unterdurchschnittliche Löhne systematisch abgefedert.

Selbstständigerwerbende

Besonders junge, selbstständigerwerbende Personen können sich in einer Aufbauphase meist nur sehr tiefe Löhne auszahlen. Das Geld wird für Investitionen in der Firma gebraucht. Ist nun eine solche Person von einer Invalidität betroffen, so führt der tiefe Lohn auch zu einem tiefen Valideneinkommen. Das wiederum führt zu einem kleinen IV-Grad und letztlich zu einer oft sehr tiefen IV-Rente. Zu berücksichtigen ist auch, dass Vorsorgeeinrichtungen den Entscheid der IV für die BVG-IV-Rente übernehmen. In Zukunft soll solchen Situationen auch durch die IV stärker Rechnung getragen werden. Der bisher erzielte Lohn ist nicht repräsentativ. Er wird für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht allein massgebend sein.

Diese bessere Berücksichtigung der Besonderheiten bei jungen Unternehmern begrüsst Agile.

Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen)

Von einer Person mit Behinderung wird erwartet, dass sie nach Eintritt der Invalidität und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ihre funktionelle Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt bestmöglich ausnützt. Dann wird ihr der verdiente Lohn als Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) angerechnet.

Funktionelle Leistungsfähigkeit

Der bisherige «leidensbedingte Abzug» soll abgeschafft und durch die ermittelte funktionelle Leistungsfähigkeit ersetzt werden. Dadurch erhält die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit sehr grosses Gewicht, denn sie soll alle leidensbedingten Einschränkungen einbeziehen und berücksichtigen. Diese Abklärungen werden durch die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) vorgenommen. Die funktionelle Leistungsfähigkeit soll nachvollziehbar sein und alle Einschränkungen gesamthaft enthalten. Dabei erachtet Agile eine systematische Nachfrage bei der behandelnden Ärzteschaft als selbstverständlich.

Im Expertenbericht «Evaluation der medizinischen Begutachtung in der Invalidenversicherung» vom August 2020 wird auch ein verstärkter Dialog zwischen den RAD und der behandelnden Ärzteschaft empfohlen (mehr dazu im Beitrag Mehr Dialog statt teurer Gutachten). Im Weiteren sollen während des versicherungsinternen Abklärungsprozesses Fachpersonen aus den Bereichen Arbeitsmedizin und berufliche Eingliederung, betroffene Branchen und Arbeitgebende einbezogen werden. Die Auswirkung der Funktionsausfälle auf einen Arbeitsplatz und die damit verbundenen Tätigkeiten kann nicht allein durch die Medizin beurteilt werden. Um die verbleibende Leistungsmöglichkeit von Menschen mit Behinderungen bewerten zu können, braucht es spezifische Arbeitsplatz- und Arbeitsmarktkenntnisse.

Unsere Forderungen

Die unbedingt nötige Zusammenarbeit der oben beschriebenen Fachleute bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit muss explizit in der Verordnung festgeschrieben werden.

Äussere Einflüsse

Das Ausnützen der vollen funktionellen Leistungsfähigkeit hängt aber nicht nur von der Person mit Behinderung ab. Sie hängt vor allem vom Arbeitsmarkt selbst, der gegenwärtigen Konjunktur und der Bereitschaft der Arbeitgebenden, Menschen mit Behinderungen anzustellen, ab. Die BASS-Studie vom 8.1.2021 zeigt auf, dass Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt einen erschwerten Stand haben und viel häufiger arbeitslos oder unterbeschäftigt sind.

Im Weiteren geht die IV bei der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen immer von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aus. Das würde aber bedeuten, dass jede Person mit Behinderung eine Arbeitsstelle findet, die ihrer Ausbildung und ihrer verbliebenen Leistungsfähigkeit entspricht. Die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt zeigt aber, dass dem nicht so ist. Aufgrund des technologischen Wandels verschwinden zunehmend auch die für Menschen mit Behinderungen nötigen Nischenarbeitsplätze.

Unsere Forderungen

Die Einflüsse des Arbeitsmarktes und der Konjunktur sowie die Bereitschaft der Arbeitgebenden, Menschen mit Behinderungen
anzustellen, müssen in der Verordnung umfassend berücksichtigt werden.

Die Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bei der Eingliederung muss ernsthaft hinterfragt und Lösungen gesucht werden, die der Wirklichkeit besser entsprechen.

Realistische Tabellenlöhne

Wenn es kein tatsächliches Einkommen mit Invalidität gibt oder die funktionelle Leistungsfähigkeit nach Ansicht der RAD nicht voll ausgeschöpft ist, wird ein theoretisches Invalideneinkommen anhand der oben beschriebenen Tabellenlöhne aus der Lohnstrukturerhebung bestimmt. Aus diesen das Invalideneinkommen
zu bestimmen, ist äusserst heikel, denn die Tabellenlöhne wurden nicht für den Einkommensvergleich in der IV entwickelt. Daher werden diese Tabellenlöhne den nötigen behinderungsspezifischen Anforderungen nicht gerecht. Das bestätigt auch die bereits zitierte BASS-Studie, die insbesondere folgende Gründe aufführt, warum die heutigen Tabellenlöhne ungeeignet sind:

  • Die Tabellenlöhne widerspiegeln weitgehend das Lohnniveau von Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Löhne von gesundheitlich beeinträchtigten Personen sind im Vergleich zu den Löhnen von Gesunden systematisch wesentlich tiefer.
  • Wichtige lohnrelevante Faktoren wie Ausbildungsniveau, Alter, Nationalität, Dienstjahre, Wirtschaftszweig und Grossregion werden nicht berücksichtigt.
  • Die Kompetenzniveaus unterscheiden nicht zwischen körperlich anstrengender und weniger anstrengender Arbeit, und es gibt deutliche Hinweise, dass körperlich anstrengende Arbeit besser entlöhnt wird.

Sollen die Tabellenlöhne in die Verordnung aufgenommen werden, sind klare Verbesserungen und Spezifizierungen notwendig. Auch andere Studien weisen in aller Deutlichkeit darauf hin, dass die Lohntabellen dringend der Realität von Menschen mit Behinderungen angepasst werden müssen.

Agile begrüsst, dass eine Arbeitsgruppe ein Konzept entwickelt, mit dem der IV-Grad besser bestimmt werden kann. Das Ziel muss sein, eine neue LSE-Tabelle zu schaffen, die massgebend die Wirklichkeiten der Menschen mit Behinderungen abbildet. Eine solche für die IV entwickelte LSE-Tabelle soll für den Einkommensvergleich genutzt werden. Sie wird die Lohnmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen genauer wiedergeben, was für die Ermittlung des IV-Grades zwingend notwendig ist.

Unsere Forderungen

Eine Weiterentwicklung der Grundlagen für den Einkommensvergleich ist unerlässlich. Diese Weiterentwicklung muss in der Verordnung festgeschrieben werden.

Delegierte an der Agile Delegiertenversammlung 2023 in Bern © Agile/Mark Henley

Leidensbedingter Abzug

Heute besteht die Möglichkeit, vom Invalideneinkommen einen bis zu 25-prozentigen «leidensbedingten Abzug» vorzunehmen. Der Bundesrat will diesen leidensbedingten Abzug nun abschaffen. Leidensbedingte Faktoren sollen bei der Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Agile lehnt die Aufhebung des leidensbedingten Abzugs in der vorgeschlagenen Form entschieden ab. Solange die bestehenden LSE-Tabellen des Bundesamtes für Statistik angewendet werden und solange damit den spezifischen Anforderungen beim Invalideneinkommen nicht Rechnung getragen wird, ist das Korrekturinstrument des leidensbedingten Abzugs nicht wegzudenken. Einer Abschaffung dieses Abzugs kann Agile nur zustimmen wenn

  • auf eine neu zu schaffende LSE-Tabelle abgestellt wird, die auf die Ermittlung des Invalideneinkommens zugeschnitten ist,
  • die funktionelle Leistungsfähigkeit und deren tatsächliche Verwertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt in der Praxis konsequent, systematisch und vor allem umfassend eingeschätzt wird.
Roland Gossweiler
Roland Gossweiler, ConCap Gossweiler AG

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