Keine ausserordentliche IV-Rente bei Umzug ins Ausland
Wer bereits seit Geburt bzw. in frühen Jahren mit einer Behinderung lebt und deshalb keine ausreichenden Berufskenntnisse erwerben kann, erhält eine sogenannte ausserordentliche IV-Rente. Da die betreffenden Personen nicht während mindestens eines Jahres beitragspflichtig waren, werden die Renten statt über das Versicherungssystem durch die öffentliche Hand finanziert. Die betroffenen Personen erhalten die IV-Rente aber nur, wenn sie in der Schweiz wohnen. Eine parlamentarische Initiative von Ständerat Stefan Engler (Die Mitte) wollte dies ändern: Wie die ordentlichen IV-Renten sollten auch die ausserordentlichen IV-Renten ins Ausland ausbezahlt werden können (eine im Parlament noch nicht behandelte Motion von Nationalrätin Barbara Gysi zielt in die gleiche Richtung).
Der Ständerat hat nun beschlossen, dass ein Umzug ins Ausland ohne Verlust der ausserordentlichen IV-Rente weiterhin nicht möglich sein wird. Für Agile ist dieser Entscheid nicht nachvollziehbar. Die bestehende Regelung widerspricht dem in Artikel 19 der UNO-Behindertenrechtskonvention verankerten Rechts auf freie Wahl des Aufenthaltsorts und stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung der betroffenen Personen gegenüber Personen mit einer ordentlichen IV-Rente dar. Wie im Initiativtext erwähnt, kann die Regelung verhindern, dass Eltern
zugunsten des Kindswohls ins Ausland ziehen, um zum Beispiel von spezifischen Therapien zu profitieren. Auch Mehrkosten, die in der Schweiz anfallen – etwa für Heimaufenthalte oder Ergänzungsleistungen – könnten damit vermieden werden.
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