Die Schweiz muss sich zur Deinstitutionalisierung bekennen
Agile begrüsst und unterstützt die Fortschritte der Schweiz im Hinblick auf das selbstbestimmte Wohnen, vor allem die Einführung des IV-Assistenzbeitrags. Stossend hingegen sind die sehr langsame Umsetzung von Artikel 19 der UNO-BRK, die weiterhin bestehenden Hindernisse und die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Deinstitutionalisierung von offizieller Seite nicht anerkannt wird. Es mangelt an konkreten Plänen und gezielten Massnahmen. Vielen Menschen mit Behinderungen ist es deshalb noch immer nicht möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und umfassend an der Gesellschaft teilzuhaben.
Die zentrale Forderung von Menschen mit Behinderungen ist die freie Wahl ihres Lebensortes und der Lebensweise.
Weg mit Fehlanreizen, her mit der Wahlfreiheit!
Agile setzt sich uneingeschränkt für die Umsetzung von Artikel 19 der UNO-BRK ein. Die fehlende Wahlfreiheit beim Wohnen und der segregative Charakter von Institutionen verletzen grundlegende Menschenrechte.
Um das selbstbestimmte Wohnen in den eigenen vier Wänden zu fördern, müssen Fehlanreize im Bundesrecht beseitigt werden, die das institutionelle Wohnen begünstigen und die Wahlfreiheiten beschränken. Sie behindern die Entwicklung von bedarfsgerechten Alternativen zum institutionellen Wohnen.
Wir fordern
Deinstutionalisierungsstrategie und konkrete Umsetzungspläne
Es braucht ein klares Bekenntnis von Bund und Kantonen, dass die Deinstitutionalisierung auf der Grundlage der UNO-BRK (insb. Art. 19), der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 und der Richtlinien zur Deinstitutionalisierung vorangetrieben werden soll. Bund und Kantone müssen konkrete Umsetzungspläne mit Zeit- und Ressourcenplanungen erarbeiten und umsetzen.
Einbezug von Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen und ihre (Selbsthilfe-)Organisationen müssen bei allen Schritten der Planung und Umsetzung der Deinstitutionalisierung einbezogen werden.
Information und Empowerment von Menschen mit Behinderungen
Alle Menschen mit Behinderungen sollen systematisch über ihr Recht auf freie Wahl der Wohnform aufgeklärt und dazu befähigt werden, es einzufordern. Dazu sollen vor allem Peers eingesetzt werden.
Keine Reinstitutionalisierung in kleinere Einrichtungen
Wer aus einer Institution ausziehen will, muss Zugang haben zu hindernisfreiem und erschwinglichem Wohnraum in der Gemeinschaft. Das Zusammenlegen von Personen in Gemeinschaftsunterkünften oder zugewiesenen Wohnvierteln ist nicht vereinbar mit der UNO-BRK (Art. 19).
Weiterentwicklung Assistenzbeitrag durch Bund und Kantone
Für ein Leben in den eigenen vier Wänden müssen Bund und Kantone den Assistenzbeitrag weiterentwickeln, siehe Leben mit Assistenz.
Bund und Kantone schaffen die gesetzliche Basis
Die völker- und verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen muss in den rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene verankert werden. Es braucht Gesetze und Verordnungen, die das bedarfsorientierte und autonome Wohnen inklusive die Beteiligung an den dafür nötigen Kosten sicherstellen.
Verstärkte und zielgerichtete Zusammenarbeit Bund und Kantone
Der Bund und die Kantone müssen die Zuständigkeiten für das private Wohnen in den Gesetzen zur Invalidenversicherung, zur Unfallversicherung und zur Alters- und Hinterlassenenversicherung zusammenhängend gestalten.
Aktionsplan von Verbänden mit Massnahmen in Institutionen
Institutionen und ihre Verbände unterstützen die Deinstutionalisierung durch entsprechende Massnahmen und Angebote.
Monitoring, Best Practices und Datengrundlagen
Um Kantone und Institutionen bei der Deinstitutionalisierung zu unterstützen, müssen Bund und Kantone in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen die Entwicklungen bei der Umsetzung von Artikel 19 systematisch überwachen, auswerten und Best Practices aufzeigen. Zudem braucht es verlässliche Datengrundlagen zu den Institutionen und zur Entwicklung der Anzahl von Menschen mit Behinderungen, die in Institutionen leben, als Grundlage für die UNO-Berichterstattung.
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