Assistenz und Föderalismus: Quelle der Ungleichheit?

In Artikel 8 der Bundesverfassung heisst es: «Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.» Weiter oben liest man in Artikel 3: «Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.» In Sachen Assistenz können die Kantone also mehr tun als der Bund. Einige tun es, andere nicht. Ein kleiner Überblick über die Westschweizer Kantone.

Die Invalidenversicherung (IV) kann Personen, die mit einer IV-Hilflosenentschädigung zu Hause leben, einen Assistenzbeitrag zusprechen. Mit diesem können versicherte Personen Assistent*innen einstellen, die sie bei einem selbstbestimmten Leben in den eigenen vier Wänden unterstützen. Der Assistenzbeitrag der IV reicht aber häufig nicht aus, um ein unabhängiges Leben und eine vollumfängliche Teilhabe an Gesellschaft zu gewährleisten – so, wie es Artikel 19 der UNO-BRK festlegt. Kantonale Lösungen sind nötig, um die Lücken zu schliessen.

Wegweisender Kanton Bern

Der Berner Grossrat stimmte im Juni 2023 der Revision des Gesetzes über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen einstimmig zu und führt ein revolutionäres Prinzip in der Behindertenhilfe ein: die Subjekt- statt der Objektfinanzierung. Damit gibt es eine kantonale Rechtsgrundlage für auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Assistenzleistungen. Genau diesem Beispiel sollte man folgen, wenn es darum geht, die Autonomie von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Ihnen zu ermöglichen, selbst zu bestimmen, wo und wie sie leben wollen. Das neue Gesetz sieht ausserdem vor, dass Angehörige für ihre Hilfeleistungen entschädigt werden können. Die Berner Vorlage, die nach einem mehrjährigen Pilotprojekt ausgearbeitet wurde, ist wegweisend. Doch wie sieht es mit den Assistenzleistungen in anderen Kantonen aus? Agile hat die Situation in der Romandie unter die Lupe genommen.

Genf und Jura: Die Rechnung ist einfach

Das Genfer Integrationsgesetz für Menschen mit Behinderungen (frz. LIPH) aus dem Jahr 2003 will in erster Linie die Integration von Menschen mit Behinderungen fördern. Finanziell unterstützt werden aber nur die Institutionen für Menschen mit Behinderungen. Es sind keine Leistungen vorgesehen, um den Verbleib zu oder die Rückkehr nach Hause zu fördern. Auch im Kanton Jura werden nur die Institutionen unterstützt.

Waadt: Unterstützung nur für Kinder

Das Waadtländer Gesetz über Familienzulagen und kantonale Leistungen zugunsten der Familie (frz. LVLAFam) sieht eine zusätzliche Unterstützung für Eltern behinderter Kinder vor. Für Erwachsene mit Behinderungen gibt es in diesem Kanton aber keine ergänzende materielle Hilfe zum Assistenzbeitrag der IV.

Neuenburg: Punktuelle und kostenpflichtige Hilfe

Anfang 2022 ist in Neuenburg das Gesetz über die Inklusion und die Begleitung von Menschen mit Behinderungen (frz. LIncA) in Kraft getreten. Es sieht eine finanzielle Entschädigung für Leistungen vor, die von pflegenden Angehörigen erbracht werden, um die Unterstützung und Betreuung zu Hause zu fördern – allerdings nur in «Sonderfällen» (Art. 40). Dasselbe gilt für Initiativen zur Ermutigung, Sensibilisierung und Ausbildung von Personen, die Assistenzleistungen erbringen. Diese Hilfen müssen beantragt werden, und die Anspruchsvoraussetzungen werden vom Neuenburger Staatsrat festgelegt. Es ist kein bestimmter Betrag vorgeschrieben. Das Gesetz sieht also keine materiellen Hilfen für die persönliche Assistenz und den Verbleib zu Hause vor.

Freiburg: Schwammige Gesetzeslage

Der Kanton Freiburg hat seit 2017 ein «Gesetz über Menschen mit Behinderungen» (BehG). Es enthält zwar keine Bestimmungen zur Assistenz zu Hause, erwähnt jedoch Betreuungsleistungen (Art. 6). Allerdings werden Letztere von sonderpädagogischen Institutionen erbracht. Nähere Angaben zu den Beträgen und der Dauer gibt es nicht.

Wallis: Es besteht Hoffnung

Seit 2019 verfügt der Kanton Wallis über eine Weisung zu finanziellen Hilfeleistungen für den Verbleib zu Hause und die soziale und kulturelle Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Diese Hilfe richtet sich an Personen, die «nicht in der Lage sind, mittels ihres Einkommens und ihres Vermögens die zusätzlichen behinderungsbedingten Kosten zu tragen». Die Berechnung der Hilfeleistungen basiert auf dem von der IV evaluierten Anspruch auf Assistenzbeitrag. Die Hilfen werden je nach Bedarf zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen anderer Dienstleister ausbezahlt. Die berechneten Beträge reichen jedoch nicht immer aus, um alle Kosten zu decken, die Menschen mit Behinderungen durch ihre Begleitung und Unterstützung zu Hause entstehen. Wer nicht in der Lage ist, die ungedeckten Kosten selbst zu tragen, kann sich auch nicht für ein Leben zu Hause entscheiden.

Maud Theler, Vorstandsmitglied von Agile, hat deshalb im Juni 2022 ein Postulat im Walliser Grossen Rat eingereicht. Die Walliser Regierung wird darin aufgefordert, die Berechnungsmethode für diese finanzielle Unterstützung zu überarbeiten, damit Menschen mit Behinderungen wirklich die Wahl haben, wo und wie sie leben möchten.

Wir hoffen, dass die Berechnungsmethode angepasst wird, damit Menschen mit Behinderungen die Assistenzleistungen erhalten, die ein Leben zu Hause möglich machen.

Und wie sieht es in der Deutschschweiz aus?

Es scheint, dass die Deutschschweizer Kantone in Bezug auf die Hilfe für ein selbstbestimmtes Leben fortschrittlicher sind. Dieser Überblick wird daher in nächster Zeit ergänzt, um eine Gesamtübersicht über die Hilfen auf Schweizer Ebene zu erhalten.

Fazit

Wie Florian Sanden, politischer Koordinator des European Network on Independent Living (ENIL) in seinem Beitrag betont: «Um die Deinstitutionalisierung voranzutreiben, müssen unbedingt Strategien und Vorkehrungen für die persönliche Assistenz getroffen werden.» Diese Strategien sollten sich allerdings einheitlich und landesweit verbreiten.

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