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Die Schweiz muss sich zur Deinstitutionalisierung bekennen

Um Artikel 19 der UNO-BRK umzusetzen, müssen Bund, Kantone, Gemeinden, Institutionen und weitere Akteure der Behindertenhilfe die Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen rasch vorantreiben.

Dafür braucht es die grundlegende Erkenntnis, dass viele Menschen mit Behinderungen auch heute noch sozial ausgeschlossen und fremdbestimmt sind. Die bestehenden Machtverhältnisse müssen daher in demokratische Verhältnisse zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen verändert werden.

Agile begrüsst und unterstützt die Fortschritte der Schweiz im Hinblick auf das selbstbestimmte Wohnen, vor allem die Einführung des IV-Assistenzbeitrags. Stossend hingegen sind die sehr langsame Umsetzung von Artikel 19 der UNO-BRK, die weiterhin bestehenden Hindernisse und die Tatsache, dass die Verpflichtung zur Deinstitutionalisierung von offizieller Seite nicht anerkannt wird. Es mangelt an konkreten Plänen und gezielten Massnahmen. Vielen Menschen mit Behinderungen ist es deshalb noch immer nicht möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu führen und umfassend an der Gesellschaft teilzuhaben.

Die zentrale Forderung von Menschen mit Behinderungen ist die freie Wahl ihres Lebensortes und der Lebensweise.

Weg mit Fehlanreizen, her mit der Wahlfreiheit!

Agile setzt sich uneingeschränkt für die Umsetzung von Artikel 19 der UNO-BRK ein. Die fehlende Wahlfreiheit beim Wohnen und der segregative Charakter von Institutionen verletzen grundlegende Menschenrechte.

Um das selbstbestimmte Wohnen in den eigenen vier Wänden zu fördern, müssen Fehlanreize im Bundesrecht beseitigt werden, die das institutionelle Wohnen begünstigen und die Wahlfreiheiten beschränken. Sie behindern die Entwicklung von bedarfsgerechten Alternativen zum institutionellen Wohnen.

Unsere Forderungen

Es braucht ein klares Bekenntnis von Bund und Kantonen, dass die Deinstitutionalisierung auf der Grundlage der UNO-BRK (insb. Art. 19), der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 und der Richtlinien zur Deinstitutionalisierung vorangetrieben werden soll. Bund und Kantone müssen konkrete Umsetzungspläne mit Zeit- und Ressourcenplanungen erarbeiten und umsetzen.

Menschen mit Behinderungen und ihre (Selbsthilfe-)Organisationen müssen bei allen Schritten der Planung und Umsetzung der Deinstitutionalisierung einbezogen werden.

Alle Menschen mit Behinderungen sollen systematisch über ihr Recht auf freie Wahl der Wohnform aufgeklärt und dazu befähigt werden, es einzufordern. Dazu sollen vor allem Peers eingesetzt werden.

Wer aus einer Institution ausziehen will, muss Zugang haben zu hindernisfreiem und erschwinglichem Wohnraum in der Gemeinschaft. Das Zusammenlegen von Personen in Gemeinschaftsunterkünften oder zugewiesenen Wohnvierteln ist nicht vereinbar mit der UNO-BRK (Art. 19).

Für ein Leben in den eigenen vier Wänden müssen Bund und Kantone den Assistenzbeitrag weiterentwickeln, siehe Leben mit Assistenz.

Die völker- und verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen muss in den rechtlichen Grundlagen auf Bundes- und Kantonsebene verankert werden. Es braucht Gesetze und Verordnungen, die das bedarfsorientierte und autonome Wohnen inklusive die Beteiligung an den dafür nötigen Kosten sicherstellen.

Der Bund und die Kantone müssen die Zuständigkeiten für das private Wohnen in den Gesetzen zur Invalidenversicherung, zur Unfallversicherung und zur  Alters- und Hinterlassenenversicherung zusammenhängend gestalten.

Institutionen und ihre Verbände unterstützen die Deinstutionalisierung durch entsprechende Massnahmen und Angebote.

Um Kantone und Institutionen bei der Deinstitutionalisierung zu unterstützen, müssen Bund und Kantone in Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen die Entwicklungen bei der Umsetzung von Artikel 19 systematisch überwachen, auswerten und Best Practices aufzeigen. Zudem braucht es verlässliche Datengrundlagen zu den Institutionen und zur Entwicklung der Anzahl von Menschen mit Behinderungen, die in Institutionen leben, als Grundlage für die UNO-Berichterstattung.

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